Wegen fehlender Bilder

Brautpaar fordert Schmerzensgeld von befreundetem Hochzeitsfotografen - Gericht weist Klage ab

Andrea Munkert

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10.5.2024, 10:40 Uhr
Ein Hochzeitspaar zieht nach dem "Ja-Wort" vor Gericht. Der Grund: fehlende Fotos von bestimmten Ereignissen an ihrem großen Tag.

© IMAGO/Silas Stein/Symbolbild Ein Hochzeitspaar zieht nach dem "Ja-Wort" vor Gericht. Der Grund: fehlende Fotos von bestimmten Ereignissen an ihrem großen Tag.

Die Bilder gehören für Brautpaare zum schönsten Tag ihres Lebens wie das Kleid an die Braut. Die kostbaren Momente, wie der Gang zum Altar oder der Ringtausch, werden durch einen Hochzeitsfotografen konserviert und pflegen damit auch Jahre nach dem Fest die Erinnerung daran. Doch in einem Fall, mit dem sich zuerst das Amtsgericht und nach einer Berufungsklage das Landgericht Köln befasst hat, gab es genau wegen dieser Bilder ordentlich Streit.

Ein Brautpaar ist von den geschossenen Fotos derart enttäuscht gewesen, dass es vor Gericht zog. Das Paar forderte Schmerzensgeld von seinem Hochzeitsfotografen. Pikant: Die Brautleute und der Profi-Fotograf waren eigentlich befreundet. Als sie 2020 heiraten wollten, beauftragten sie den Freund, der damals ein Fotostudio betrieb.

Auftragsgemäß erhielten die Eheleute einen USB-Stick mit 170 Fotos gegen Barzahlung. Doch den Frischvermählten war das nicht genug, ihnen fehlten Fotos, zum Beispiel von Gruppen oder dem Steigenlassen der Luftballons. Das Paar zog vor Gericht und klagte zuerst vor dem Amtsgericht auf Schmerzensgeld. Die beiden meinten, dass der Angeklagte mehr als diese 170 Fotos geschossen hätte. "Mit dieser Klage begehrten sie ursprünglich verschiedene Auskünfte vom Beklagten u.a., welche und wie viele Fotos er von den Klägern und deren Gäste anlässlich der Hochzeit insgesamt gefertigt habe", steht in einer Pressemitteilung des Landgerichts Köln. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht verschiedene Auskünfte erteilt hatte, beantragten die Kläger in der Hauptsache schließlich nur noch die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 2000 €, also 1000 Euro pro Kläger.

Amtsgericht weist Klage ab

Doch das Amtsgericht Köln sah das anders und wies den Schmerzensgeldantrag als unbegründet zurück. Es sei bereits fraglich, ob das unterlassene beziehungsweise nicht hinreichende Abfotografieren bestimmter Ereignisse oder Momente während einer Hochzeit (Steigenlassen von Luftballons oder Gruppenbilder) eine Pflichtverletzung darstellen könne. Auch hätten die Kläger keine vorherigen Absprachen über die Anzahl der gewünschten Hochzeitsbilder mit dem Fotografen getroffen. Außerdem hätten sie vorgebracht, dass die Gäste außerdem selbst Fotos gemacht hätten - was den Bestand an fotografischen Erinnerungsmomenten ja vergrößere.

Auch ließe sich aus den Worten der Kläger vor Gericht keine persönliche Beeinträchtigung der Kläger durch fehlende Fotos entnehmen, die Anlass für den Ausgleich eines immateriellen Schadens geben würde. Der Vortrag beschränke sich darauf, dass die Kläger "Enttäuschung und Trauer" erlebt hätten. Auch wenn dies der Fall sei, würden geringfügige Beeinträchtigungen, etwa des seelischen Wohlempfindens, sogenannte Bagatell-Beeinträchtigungen, keinen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen.

Die Kläger gingen vor dem Landgericht Köln in Berufung. Das entschied im April ohne mündliche Verhandlung ebenfalls, dass die Klage "offensichtlich unbegründet" sei. Der Richter führte in seiner Begründung vor allem aus, dass bei der Verletzung vertraglicher Pflichten eine derartige Entschädigung in Geld nur in Betracht komme, wenn gerade hierdurch eine psychische Beeinträchtigung eingetreten sei (sogenannte adäquate Kausalität). Die Darlegung einer psychischen Beeinträchtigung setze dabei einen Parteivortrag mit Substanz voraus, woran es in diesem Fall vorliegend fehle. Die Kläger hätten vor dem Amtsgericht lediglich pauschal vorgetragen, dass das "Nichtvorhandensein von Fotos trotz entsprechender Zusage zu einer dermaßen großen Enttäuschung und Trauer bei den Betroffenen führen" würde und "derart schmerzhaft" sei, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehe.

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